Während der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Veranstaltungen abgesagt und Verträge gekündigt. Gebuchte Dienstleister können trotzdem einen Anspruch auf Vergütung haben, wie ein Urteil des Bundesgerichthofs vom 27. April 2023 zeigt (Az. VII ZR 144/22). Der BGH entschied, dass eine für eine Hochzeit gebuchte Fotografin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich bestimmter Kosten hat, auch wenn das Brautpaar die Hochzeitsfeier aufgrund Corona zunächst verschoben und dann einen anderen Fotografen engagiert hat.
Corona sorgte dafür, dass auch private Feiern reihenweise verschoben werden mussten oder abgesagt wurden. Die geplante Hochzeit der Kläger in dem Fall vor dem BGH war da keine Ausnahme. Die kirchliche Trauung mit rund 100 Gäste sollte ursprünglich im August 2020 stattfinden. Frühzeitig, im Oktober 2019, wurde eine Fotografin engagiert und eine Anzahlung in Höhe von rund 1.200 Euro geleistet.
Aufgrund der Corona-Pandemie konnte die Hochzeit nicht wie geplant durchgeführt werden und die Feier sollte ca. ein Jahr später nachgeholt werden. Der Fotografin teilte das Brautpaar per E-Mail vom 15. Juni 2020 mit, dass dann ein anderer Fotograf, der beim ursprünglichen Termin verhindert war, beauftragt werde. Die Fotografin stellte dem Paar daraufhin weitere 551 Euro in Rechnung.
Das Paar lehnte die Zahlung ab und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung in Höhe von ca. 1.200 Euro. Es erklärte den Rücktritt vom Vertrag mit der Fotografin und begründete dies mit einer Störung der Geschäftsgrundlage.
Der Fall landete schließlich vor dem BGH und der wies die Klage des Paares ab. Die Karlsruher Richter führten aus, dass unter Einhaltung gewisser Vorgaben wie Abstandsregelungen kirchliche Trauungen im August 2020 trotz Corona durchgeführt werden konnten. Auch wenn aufgrund der Abstandsregelungen eine Feier mit 100 Gästen nicht möglich war, hätte die Fotografin dennoch Aufnahmen von der Trauung und Feier trotz der Vorgaben machen können.
Auch liege keine Störung der Geschäftsgrundlage vor, so der BGH weiter. Denn die Fotografin hätte auch an dem neuen Termin die Aufnahmen von der Hochzeit machen können. Dass das Paar für den neuen Termin einen anderen Fotografen bevorzugte, habe die Fotografin nicht zu verantworten. Die pandemiebedingte Verschiebung der Hochzeitsfeier sei daher kein Grund, der das Paar zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Fotografin habe daher Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Lediglich der Betrag für nicht angefallene Kosten wie Anfahrt oder Material sei abzuziehen.
„Das Urteil des BGH zeigt, dass Fotografen und andere Dienstleister den Schaden wegen coronabedingter Absagen von öffentlichen Veranstaltungen und privaten Feiern nicht automatisch allein tragen müssen. Wann der Rücktritt von einem Vertrag möglich ist, muss im Einzelfall entschieden werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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