Corona und Insolvenzrecht

Die Corona-Pandemie bringt viele Unternehmen und Selbstständige an den Rand ihrer wirtschaftlichen Existenz oder auch darüber hinaus. Die Insolvenz droht. Im Rahmen diverser Hilfspakete in der Corona-Krise hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht vorläufig ausgesetzt, um eine Welle von Insolvenzen zu vermeiden.

Aussetzung des Insolvenzantragspflicht

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss unverzüglich Insolvenzantrag gestellt werden. Jedes schuldhafte Zögern ist strafbar. Diese Insolvenzantragspflicht hat die Bundesregierung vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Eine Verlängerung dieser Maßnahme bis zum 31. März 2021 ist möglich.

Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist allerdings, dass die Corona-Krise ursächlich für die Insolvenzreife ist. Dieses wird angenommen, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war.

Eintritt der Insolvenzreife

Leichtfertig sollten Geschäftsführer oder andere verantwortliche Personen mit der Stellung des Insolvenzantrags jedoch nicht warten. Sie müssen genau prüfen, wann die Insolvenzreife eingetreten ist. Insolvenzreife liegt vor, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Von Zahlungsunfähigkeit wird ausgegangen, wenn die Gesellschaft Löhne, Rechnungen oder Darlehen nicht mehr zahlt. Übersteigen die Schulden insgesamt den Wert des Unternehmens, liegt Überschuldung vor. In beiden Fällen muss Insolvenz angemeldet werden.

Geschäftsführer müssen also genau prüfen, dass die Insolvenzreife erst 2020 eingetreten ist. Bei einer Insolvenzverschleppung machen sie sich strafbar.

Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 haben die Unternehmen und Selbstständige Zeit gewonnen, um ihr Geschäft wieder auf wirtschaftlich solide Füße zu stellen. Dabei können sie ggf. auch auf weitere Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung oder Darlehen der KfW-Bank in Anspruch nehmen.

Zahlungen nach Insolvenzreife

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bringt einen weiteren wichtigen Punkt mit sich. Dürfen bei Insolvenzreife normalerweise keine Zahlungen mehr getätigt werden, soll es auch hier Erleichterungen geben, damit Geschäftsbeziehungen aufrecht erhalten werden können.

Sämtliche Maßnahmen können natürlich nicht garantieren, dass die Insolvenz tatsächlich abgewendet werden kann. Daher sollten sich Gesellschaften und Selbstständige auch rechtzeitig mit dieser Möglichkeit beschäftigen.

Rechte der Gläubiger

Die Gläubiger werden derzeit auf eine Geduldsprobe gestellt. Einerseits profitieren sie auch davon, wenn ihr Schuldner die Insolvenz abwenden kann. Andererseits sind sie vorübergehend in ihren Rechten beschränkt. Ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers wird nur eröffnet, wenn der Insolvenzgrund vor dem 1. März 2020 lag. Diese Einschränkung soll zunächst für drei Monate gelten.

Ob sich eine Insolvenz im Endeffekt vermeiden lässt, ist offen. Gläubiger sollten daher frühzeitig ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um ihre Ansprüche zu sichern.

Rund um die Corona-Krise treten noch viele weitere rechtliche Fragen auf. BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne. Die Erstberatung ist kostenlos.